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Vermieter, die zu vermietende Wohnungen über ein öffentliches Darlehen (Förderwege) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten.
Dieser Personenkreis muss bei einer Bewerbung um eine geförderte Wohnung (Belegungsbindung) dem Vermieter einen so genannten Wohnberechtigungsschein (WBS) gemäß §5 WoBindG und gemäß §27 WoFG vorweisen.
Der WBS wird auf Antrag dem Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle erteilt.
Das ist in der Regel die Gemeinde, in der derjenige seinen Wohnsitz hat oder die, in der die belegungsgebundene Wohnung bezogen werden soll.
Die Antragsunterlagen für die Erteilung eines WBS werden in der Fachgruppe Wohnungswesen und im Bürgerbüro der Stadt Fürstenwalde/Spree ausgehändigt.
Dem Antrag sind die jeweiligen Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder beizufügen.
Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind, dass die Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen einen Hauptwohnsitz zu begründen und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach §9 Abs.2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) nicht übersteigen:
1 Person: 12.000€
2 Personen: 18.000€
3 Personen: 22.100€
je weitere Person 4.100€ mehr.
Erhöhung der Einkommensgrenze um jeweils 500€ für jedes Kind, das Kindergeldberechtigt ist.
Eine Überschreitung der vorgegebenen Einkommensgrenze ist nicht zulässig.
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen folgende Wohnungsgrößen als angemessen bestimmt:
Alleinstehende: 50m² oder 2 Räume
2 Personen: 65m² oder 2 Räume
3 Personen: 80m² oder 3 Räume
4 Personen: 90m² oder 4 Räume.
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10m² oder einen Wohnraum.
Der WBS wird auf Antrag für die Dauer eines Jahres erteilt und gilt im Land Brandenburg.
Beabsichtigt man in ein anderes Bundesland zu ziehen, sollte man sich vorab erkundigen, ob der ausgestellte WBS anerkannt wird.
Für die Bearbeitung einer WBS wird eine Verwaltungsgebühr von 15€ erhoben. Ausgenommen davon sind Empfänger von Transferleistungen (wie ALG II, Sozialgeld oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung).