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Halten von gefährlichen Hunden

Hundehalterverordnung (HundehV) vom 16. Juni 2004 (Auszug) 

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
  2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
  4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
  1. American Pitbull Terrier
  2. American Staffordshire Terrier,
  3. Bullterrier,
  4. Staffordshire Bullterrier und
  5. Tosa Inu
(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
  1. Alano,
  2. Bullmastiff
  3. Cane Corso
  4. Dobermann
  5. Dogo Argentino 
  6. Dogue de Bordeaux
  7. Fila Brasileiro
  8. Mastiff
  9. Mastin Español
  10. Mastino Napoletano
  11. Perro de Presa Canario
  12. Perro de Presa Mallorquin und
  13. Rottweiler
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 5. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

Für das Halten dieser Hunde muss eine Erlaubnis oder ein Negativzeugnis beantragt werden:
 Antrag auf Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
 Antrag auf Erteilung eins Negativzeugnisses (Bescheinigung der Ungefährlichkeit eines Hundes)

Für die Bearbeitung des Antrages ist laut Gebührenordnung des Ministeriums des Innern ist bei einer Erlaubnis eine Gebührenspanne von 50 bis 125 €, bei einem Negativzeugnis eine Gebührenspanne von 25 bis 75 € vorgesehen.

Ansprechpartner
Frau Cornelia Köhler
Zimmer: 154
Telefon: (03361) 557 120
zur eMail


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