Klicken Sie in den Kalender!
Nach § 1 der Gewerbeordnung gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit, d.h., dass jedermann der Betrieb eines Gewerbes gestattet ist.
Für bestimmte Tätigkeiten hat der Gesetzgeber jedoch eine Erlaubnispflicht eingeführt. Sie hat zur Folge, dass das Gewerbe erst begonnen werden darf, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat.
Das gewerbsmäßige Aufstellen bzw. Inbetriebnahme von Spielgeräten in geschlossenen Räumen ist gemäß § 33c Gewerbeordnung erlaubnispflichtig (auch PC-Spiele, Internetcafes).
Unterlagen
Erlaubnispflicht gemäß § 34 a Gewerbeordnung (GewO)
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist.
Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen.
Voraussetzung
Erlaubnispflicht gemäß § 55 Gewerbeordnung
Eine Reisegewerbetätigkeit liegt vor, wenn jemand ohne vorherige Bestellung durch den Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren anbietet, Bestellungen auf Waren aufsucht, Waren verkauft, Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.
Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit vorgesehen. Die Prüfung erfolgt regelmäßig anhand der genannten Antragsunterlagen. Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass der/die Antragsteller/in weitere Belege zum Nachweis der Zuverlässigkeit beibringt.
Unterlagen