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Wer eine selbständige gewerbliche Tätigkeit aufnehmen will bzw. bereits ausübt, unterliegt den Anzeigepflichten gem. § 14 Gewerbeordnung. Die Anzeigepflicht trifft alle Betriebe des stehenden Gewerbes, unabhängig davon, ob es sich um erlaubnisfreie oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten handelt.
In den nachfolgend näher dargestellten Fällen muss für ein Gewerbe, das in bzw. von einem festen Büro, Verkaufsraum oder in einer Werkstatt ausgeübt wird (sog. stehendes Gewerbe) eine Gewerbeanzeige vorgenommen werden. § 14 GewO kennt vier anzeigepflichtige Tatbestände:
1. Der Beginn eines Betriebes
Die Gewerbe-Anmeldung ist zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen.
2. Die Verlegung des Betriebes
Wer innerhalb einer Gemeinde umzieht, der "verlegt" seinen Betrieb und muss dies als Gewerbe-Ummeldung anzeigen. Wer seinen Betrieb von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlagert, muss seinen Betrieb bei der Gewerbebehörde der ursprünglichen Gemeinde abmelden und bei der Gewerbebehörde der anderen Gemeinde anmelden (Gewerbe-Anmeldung).
3. Der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes
Der Gegenstand des Gewerbes wird zum Beispiel gewechselt, wenn die Branche gewechselt wird.
4. Betriebsaufgabe
Betriebsaufgabe ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes. Die Teilaufgabe ist ebenso wenig anzeigepflichtig - es sei denn Ziffer 3 trifft zu - wie das vorübergehende Ruhen lassen, z. B. aus saisonalen Gründen.
Nicht meldepflichtige Gewerbe
Nicht zum Gewerbe rechnet die sog. "Urproduktion", also Land- und Forstwirtschaft, Gärtnerei, Tierzucht, Fischerei usw. Ebenfalls nicht Gewerbetreibende sind Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Ingenieure, beratende Volks- und Betriebswirte, Unternehmensberater, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer.
Bei der Einordnung künstlerisch geprägter Tätigkeiten stellt sich vor allem das Abgrenzungsproblem zwischen "freier" künstlerischer Tätigkeit und dem Kunstgewerbe/Kunsthandwerk.
(Beratung des Gewerbetreibenden ggf. durch das für den Wohnsitz zuständige Finanzamt)
Unterlagen
Wenn Sie uns persönlich aufsuchen, bringen Sie bitte mit:
Eine Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Fürstenwalde können Sie schriftlich per Post oder Fax beantragen.
Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register, daher haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung.
Auskünfte dürfen nur dann erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran haben. Die Auskunftserteilung beschränkt sich auf den Namen, die Anschrift und die angezeigte Tätigkeit eines Betriebes. Weitere Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft machen, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen (Kopien von Verträgen, Rechnungen oder Schuldtiteln fügen Sie bitte bei). Dies ist dann allerdings nicht mehr auf elektronischem Weg möglich.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen, da die Daten der Auskünfte dem entsprechen, was der Gewerbemeldestelle bis zum Tag der Auskunft mitgeteilt wurde.
Auch sind Gewerbetreibende nicht verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift mitzuteilen.
Daher müssen Sie ggfls. eine Anfrage bei dem für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt vornehmen.
Gebühren
Auskünfte für die 1. bis 10. Person, pro Person: 10.00 €
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (Bundeszentralregister) können Sie im Bürgerbüro beantragen.
Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg (EAPBbg) 
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg stellt Dienstleistungserbringern auf Basis der EU-Dienstleistungsrichtlinie ein umfangreiches Informationsangebot rund um das Thema „Dienstleistungstätigkeiten im Land Brandenburg“ zur Verfügung.
Über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners können alle Formalitäten und Verfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit stehen, auf elektronischem Wege abgewickelt werden. Dabei steht der Einheitliche Ansprechpartner den Dienstleistungserbringern als Verfahrensmittler zur Verfügung und betreut sie während der elektronischen Verfahrensabwicklung.
Den Service des Einheitlichen Ansprechpartners können nicht nur die Dienstleistungserbringer aus den EU/EWR-Ländern, sondern auch die inländischen Dienstleister in Anspruch nehmen.
Mit Umsetzung der EG-DLR steht Dienstleistern das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg zur Verfügung.
Für Ihre Gewerbemeldungen können Sie auch unser Online-Verfahren nutzen.