Klicken Sie in den Kalender!
Kopien von Dokumenten, die von einer Behörde ausgestellt wurden oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, können amtlich beglaubigt werden. Dies können Zeugnisse, Bescheinigungen, der Personalausweis u.v.m. sein.
Nicht beglaubigt werden standesamtliche Schriftstücke, wie z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden sowie Schriftstücke, die nur von Notaren oder Gerichten beglaubigt werden dürfen, wie z.B. Erbscheine, Kaufverträge, Grundbuchauszüge etc.
Zuständige Stelle:
jede Behörde für Abschriften von Schriftstücken,
• die sie selbst ausgestellt hat oder
• die für ihren eigenen Gebrauch sind
die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken,
• die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder
• deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden
jeder Notar und jede Notarin
Gebühr: 5,25 Euro je angefangene Viertelstunde.
Rechtsgrundlage: Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg)
Unterschriften können amtlich beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird. Die Unterschrift ist in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten zu leisten. Zur Identitätsprüfung wird der Personalausweis oder Reisepass benötigt.
Nicht beglaubigt werden Blanko-Unterschriften oder Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.
Gebühr: 5,25 Euro je Beglaubigung
Rechtsgrundlage: Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg)