Ausstellung von Personenstandsurkunden
Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach § 62 des PStG (Personenstandsgesetzes) nur von Personen erteilt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Erteilung von Personenstandsurkunden oder auf Einsicht in einen Registereintrag, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen. Antragberechtigt sind über 16 Jahre alte Personen.
Zum Standesamt Fürstenwalde/Spree gehören die ehemaligen Standesämter Fürstenwalde, Stadtforst, Colonie Fürstenwalde und Ketschendorf.
Nach dem neuen Personenstandsgesetz, gültig seit dem 01.01.2009, wurden Fristen für die Aufbewahrung und Fortführung der Personenstandsregister bzw. Ausstellung der Urkunden in den Standesämtern eingeführt:
- Geburtenregister 110 Jahre
- Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
- Sterberegister 30 Jahre
Nach Ablauf der vorgenannten Fristen sind vom Standesamt die betreffenden Register und auch Sammelakten dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten.
Nach Ablauf der vorgenannten Fristen gibt das Standesamt Fürstenwalde/Spree
seine Personenstandsbücher an den Landkreis Oder-Spree, Kreisarchiv in Beeskow ab. Für die Benutzung der Bücher gilt hier das Archivrecht.
Die Anforderung von Urkunden kann persönlich oder auch in schriftlicher Form, per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Bei einer schriftlichen Anforderung ist folgendes unbedingt zu beachten:
- Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, ggf. Stammbaum
- Ggf. schriftliche Vollmacht eines Berechtigten beifügen
- Verwendungszweck der angeforderten Urkunde
- Ggf. Telefonnummer, für eventuelle RückfragenPostalische Anschrift, zur Versendung der Urkunde
Die Ausstellung von Urkunden / Erteilung von Auskünften / Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können, je nach Zeitaufwand, ist gebührenpflichtig. Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 08. Mai 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) II S. 136), zuletzt geändert am 16. Dezember 2008 (GVBl. II S. 508).
Siehe hierzu auch:
Beurkundung einer GeburtBeurkundung eines Sterbefalls