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Die Gewerbesteuer gehört zu den Realsteuern. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb, seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind.
Rechtliche Grundlage
Neben dem Gewerbesteuergesetz sind für die Durchführung der Besteuerung vor allem die Gewerbesteuerdurchführungsverordnung, die Gewerbesteuerrichtlinien vom 21.8.1990 und die Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu beachten.
Wer unterliegt der Gewerbesteuerpflicht?
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb, seine objektive Ertragskraft. Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die freien Berufe oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften, wie z.B. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) sind Gewerbebetriebe kraft Rechtsform und unterliegen immer der Gewerbesteuer.
Wie erfolgt die Festsetzung der Gewerbesteuer?
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrages sind die Finanzämter zuständig.
Auf der Basis des Messbetragsbescheides - im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils - setzt die Stadt Fürstenwalde/Spree die Gewerbesteuer unter Anwendung des von der Stadtverordnetenversammlung in der Haushaltssatzung beschlossenen Hebesatzes fest.
| Gewerbesteuer | erforderliche Unterlagen | Gebühren | Ansprechpartner |
|---|---|---|---|
| Gewerbesteuerbescheid Hebesatz 380 v.H. |
keine | keine | Herr David Rogoll Zimmer: 241 Telefon: (03361) 557 126 zur eMail |
| Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung | schriftliche Anforderung | 3,00 € je Antrag | Herr David Rogoll |
| Aufstellung über den Stand des Steuerkontos, Zweitausfertigungen von Steuerquittungen und Steuerbescheiden, Bescheinigungen über geleistete Abgaben früherer Jahre | schriftliche Anforderung | nach Aufwand je angefangene Viertelstunde 5,50 € bis 7,30 € | Herr David Rogoll |
| Aufstellung über den Stand des Steuerkontos, Zweitausfertigungen von Steuerquittungen und Steuerbescheiden, Bescheinigungen über geleistete Abgaben früherer Jahre | schriftliche Anforderung | nach Aufwand je angefangene Viertelstunde 5,50 € bis 7,30 € | Herr David Rogoll |