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Die öffentliche Straßenreinigung und mit ihr der Winterdienst sind per Gesetz (§49a Brandenburger Straßengesetz) den Gemeinden übertragen. Die Stadt Fürstenwalde/Spree ist demnach für die Durchführung der Winterwartung innerhalb der geschlossenen Ortslage verantwortlich. Die Durchführung wird durch die
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree geregelt.
Die Stadt Fürstenwalde/Spree führt auf bestimmten Fahrbahnen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Winterwartung durch. Die betreffenden Straßen werden in der jeweils gültigen Straßenreinigungssatzung genannt. Ist die Winterwartung der Fahrbahn den Eigentümern übertragen, so sind gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis Straßenmitte zu räumen und zu streuen.
Bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen ist der Winterdienst auf der gesamten Fahrbahn (jeweils bis Fahrbahnmitte) entlang des Grundstückes durchzuführen.
Weiterhin wird in Zuständigkeit der Stadt der Winterdienst an sämtlichen Bushaltestellen und wichtigen Straßenquerungen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit erbracht.
Das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung im gesamten Stadtgebiet als Anliegerpflicht auf die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke übertragen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame Geh- und Radwege. Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist (unbefestigte Gehwege). Dazu gehören auch Randstreifen.
Die Gehwege sind in der Fontlänge des jeweils angrenzenden Grundstückes in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen.
In der Nacht (nach 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Tagsüber ist von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu räumen und zu streuen.
Der Fußgänger- und Fahrverkehr ist durch das Lagern des Schnees nicht zu gefährden oder zu behindern.
Zum Streuen der Gehweg sind prinzipiell abstumpfende Mittel zu verwenden.
Die Verwendung von Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten. Diese sind lediglich in klimatischen Ausnahmefällen, wie Eisregen o.ä. zulässig.
Unterlassener Winterdienst kann folgenschwer sein. Ereignen sich nämlich in Folge unterlassenem oder vernachlässigtem Winterdienst Unfälle, so ist der jeweilige Grundstückseigentümer voll verantwortlich. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie also der Ihnen durch Satzung auferlegten Winterdienstverpflichtung nachkommen.
Durch die Stadt Fürstenwalde/Spree werden diesbezüglich Kontrollen durchgeführt und Verstöße gemäß Straßenreinigungssatzung als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Hier finden Sie den vollständigen Satzungstext der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.
Sollten zum Winterdienst noch Fragen offen sein, so wenden Sie sich bitte telefonisch unter (03361) 557 523 an Ihre Stadtverwaltung.
Der Bürgermeister